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Statuten

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ,,lnteressensverband der Freunde ehemaliger Militärfahrzeuge Österreich“ und hat seinen Sitz in St. Andrä-Wördern, wobei sich seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet erstreckt.

Zweck des Vereins

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient dem Interesse, der Erhaltung und Instandsetzung von ehemaligen Militärfahrzeugen, sowie der Weiterbildung im Fahrtechnischen- und
Sicherheitsbereich.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

ldeelle Mittel:
Veranstaltungen, Ausflüge, Diskussionsrunden, Mitteilungsblätter, Kontakt zu anderen Vereinen,
Flohmärkte, Verleih von Fachliteratur an Mitgliede
Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen.

Erwerb der Mitgliedschaft

Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme durch die Proponenten. Nach der
Konstituierung durch den Vorstand, Dieser ist berechtigt, eine Aufnahme ohne Angaben von
Gründen abzulehnen.

Beendigung der Mitgliedschaft

Durch freiwilligen Austritt, Tod eines Mitgliedes oder Ausschluss aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Voraussetzungen:

  • Vereinsschädigendes Verhalten,
  • grobe Verstöße gegen die lnteressen des Vereins,
  • erfolglose schriftliche Aufforderung (Mahnung) den Mitgliedsbeitrag zu begleichen.
  • Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand durch eine schriftliche Kündigung anzuzeigen und mit jedem
    Ersten im Monat möglich; der Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses wird mit Beginn des
    auf den Beschluss folgenden Jahres wirksam.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht
auszuüben. Ferner hat jedes Mitglied in der Vollversammlung das aktive und passive Wahlrecht bei
der Wahl des Vorstandes. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die lnteressen des Vereins nach Kräften zu
förflern, die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen
Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft kann vom
ausscheidenden Mitglied keinerlei Anspruch an den Verein erhoben werden.

Vereinsorgane

Generalversammlung
Vorstand
Schiedsgericht
Rechnungsprüfer

Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, oder auf einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder innerhalb eines Monats nach der Antragstellung zu erfolgen.

Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich oder in elektronischer’Form einzuladen. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. lst diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist, Sämtliche Wahlen und Beschlüsse erfolgen innerhalb der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

Aufgaben der Generalversammlung

Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Beschlussfassung über Jahresvoranschlag, Prüferberichte, Entlastung der Organe, Statutenänderung oder Auflösung des Vereins. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesliste stehende Punkte. (Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages).

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertreter. Beisitzer können bei Bedarf gewählt werden.

Die Wahl des gesamten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Bei Tod, Krankheit oder Rücktritt des Obmannes übernimmt dessen Stellvertreter bis zur nächsten Wahl diese Funktion.

Der Vorstand wird vom Obmann bzw. seinem Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich oder per E-Mail eingeladen wurden und außer dem Obmann noch zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Aufgaben des Vorstandes

  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einberufu ng der ordentlichen und außerordentlichen Genera lversammlung
  • verirua ltu ng des Vereinsvermögens
  • Aufnahme von Mitgliedern

Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. lhm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach Außen, gegenüber sämtlichen Amtern und Behörden, sowie dritter Personen,

Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung bzw. des Vorstandes betreffen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung der Generalversammlung bedürfen. Der Obmann Stellvertreter nimmt alle Aufgaben des Obmannes wahr, wenn dieser verhindert ist.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. lhm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen der Unterschrift des Obmanns und des
Schriftführers, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, den Obmann und den Kassier.

Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die Rechnungen zu überprüfen, sowie die Geschäfte des Vereins zu kontrollieren. Sie haben über das Ergebnis der Generalversammlung zu berichten.

Schiedsgericht

ln allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

Beirat

Der Vorstand kann bis zu vier Beiräte benennen, welche spezielles, für den Interessenverband relevantes Wissen und entsprechende Erfahrung mitbringen und dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Die Funktionsperiode der Beiräte entspricht jener des Vorstandes. Die Beiräte haben eine rein beratende Funktion und sind im Vorstand nicht stimmberechtigt. lhre Funktion endet mit der Wahlperiode bzw. durch Enthebung durch den Vorstand.

Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitglieder benennen, welche spezielles, für den Interessenverband relevantes Ansehen und eine entsprechende Reputation mitbringen. Nach Absprache mit dem Vorstand können sie den Verein bei Kongressen, Versammlungen und ähnlichen Veranstaltungen vertreten. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht im Vorstand und bei der Generalversammlung.

Auflösung des Vereins.

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einen Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins bestimmen die Mitglieder über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögen. Es ist jedenfalls gemeinnützigen Zwecken im Sinne der BAO zuzuführen.