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28. Januar 2011

Statuten

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Interessensverband der Freunde ehemaliger Militärfahrzeuge; Österreich" und hat seinen Sitz in Eisenstadt, wobei sich seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet erstreckt.

Zweck des Vereins

 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient dem Interesse, der Erhaltung und Instandsetzung von ehemaligen Militärfahrzeugen, sowie der Weiterbildung im Fahrtechnischen- und Sicherheitsbereich.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel:

Veranstaltungen, Ausflüge, Diskussionsrunden, Mitteilungsblätter, Kontakt zu anderen Vereinen, Flohmärkte, Verleih von Fachliteratur an Mitglieder.

Materielle Mittel:

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme durch die Proponenten. Nach der Konstituierung durch den Vorstand. Dieser ist berechtigt, eine Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Durch freiwilligen Austritt, Tod eines Mitgliedes oder Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Voraussetzungen:

  • Vereinsschädigendes Verhalten,
  • grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
  • erfolglose schriftliche Aufforderung (Mahnung) den Mitgliedsbeitrag zu begleichen.

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand durch eine schriftliche Kündigung anzuzeigen und mit jedem Ersten im Monat möglich; der Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses wird mit Beginn des auf den Beschluss folgenden Jahres wirksam.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Ferner hat jedes Mitglied in der Vollversammlung das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft kann vom ausscheidenden Mitglied keinerlei Anspruch an den Verein erhoben werden.

Vereinsorgane:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Schiedsgericht
  • Rechnungsprüfer

Generalversammlung

 

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes, oder auf einem schriftlich begründetem Antrag von mindestens 10% der Mitglieder innerhalb eines Monats nach der Antragstellung zu erfolgen.

Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich einzuladen. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder beschlußfähig. Ist diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Sämtliche Wahlen und Beschlüsse erfolgen innerhalb der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

Aufgaben der Generalversammlung:

Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Beschlußfassung über Jahresvoranschlag, Prüferberichte, Entlastung der Organe, Statutenänderung oder Auflösung des Vereins. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesliste stehende Punkte. (Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages).

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertreter. Beisitzer können bei Bedarf gewählt werden.

Die Wahl des gesamten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Bei Tod, Krankheit oder Rücktritt des Obmannes übernimmt dessen Stellvertreter bis zur nächsten Wahl diese Funktion.

Der Vorstand wird vom Obmann bzw. seinem Stellvertreter einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und außer dem Obmann noch zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Aufgaben des Vorstandes:

  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme von Mitgliedern

Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder:

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach Außen, gegenüber sämtlichen Ämtern und Behörden, sowie dritter Personen.

Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung bzw. des Vorstandes betreffen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung der Generalversammlung bedürfen. Der Obmannstellvertreter nimmt alle Aufgaben des Obmannes wahr, wenn dieser verhindert ist.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen des Obmanns und des Kassiers.

Rechnungsprüfer

 

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die Rechnungen zu überprüfen, sowie die Geschäfte des Vereins zu kontrollieren. Sie haben über das Ergebnis der Generalversammlung zu berichten.

Schiedsgericht

 

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

Beirat

 

Der Vorstand kann bis zu vier Beiräte benennen, welche spezielles, für den Interessensverband relevantes Wissen und entsprechende Erfahrung mitbringen und dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Die Funktionsperiode der Beiräte entspricht jener des Vorstandes. Die Beiräte haben eine rein beratende Funktion und sind im Vorstand nicht stimmberechtigt. Ihre Funktion endet mit der Wahlperiode bzw. durch Enthebung durch den Vorstand.

Auflösung des Vereins

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins bestimmen die Mitglieder über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Es ist jedenfalls gemeinnützigen Zwecken im Sinne der BAO zuzuführen.

28. Januar 2011